Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2020 auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von dem Berichterstatter als Einzelrichter erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist zulässig und begründet.
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