BGH - Beschluss vom 22.11.2023
VII ZR 6/23
Normen:
HGB § 87c Abs. 4; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 66
ZIP 2024, 206
MDR 2024, 315
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 401 HKO 23/16
OLG Hamburg, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 95/21

Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes der Berufung einer zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilten Partei; Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag

BGH, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen VII ZR 6/23

DRsp Nr. 2024/770

Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes der Berufung einer zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilten Partei; Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag

Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes der Berufung einer zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilten Partei.

Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch vor, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung für den Rechtsmittelführer günstiges und damit letztlich unstreitiges Vorbringen der Gegenpartei nicht in Erwägung gezogen, sondern unberücksichtigt gelassen hat.

Tenor

Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. Dezember 2022 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: bis 5.000 € (§ 3 ZPO)

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 4; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag.