Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als dem nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Einzelrichter, weil auch im erstinstanzlichen Verfahren die Einzelrichterin i. S. v. §
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