FG Hessen - Urteil vom 01.11.2011
11 K 439/11
Normen:
FörderG § 3; FörderG § 4;

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 3,4 Fördergebietsgesetz

FG Hessen, Urteil vom 01.11.2011 - Aktenzeichen 11 K 439/11

DRsp Nr. 2012/4747

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 3,4 Fördergebietsgesetz

Bei der Bemessung der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz ist bezüglich der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden, Altbaubestand und Sanierungsaufwendungen grundsätzlich auf die Vereinbarung der Vertragsparteien und nicht auf die objektiven Werte abzustellen. Nennenswerte Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung bestehen regelmäßig nur bei verwandtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer sowie bei einem nicht unerheblichen Unterschreiten der jeweiligen Einstandspreise des Verkäufers.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1998 gemäß § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO und §§ 3, 4 FördG vom 09.01.2004 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02.02.2005 wird mit der Maßgabe geändert, dass für den Grund und Boden ein Wert von 12.005,00 DM, für die Altbausubstanz ein Wert von 50.325,00 DM und für die Modernisierungskosten ein Anteil von 177.570,00 DM festgestellt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.