Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1998 gemäß § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO und §§ 3, 4 FördG vom 09.01.2004 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02.02.2005 wird mit der Maßgabe geändert, dass für den Grund und Boden ein Wert von 12.005,00 DM, für die Altbausubstanz ein Wert von 50.325,00 DM und für die Modernisierungskosten ein Anteil von 177.570,00 DM festgestellt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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