BAG - Beschluß vom 18.01.2000
9 AZR 122/95 (B)
Normen:
BGB § 284 Abs. 1, § 288 Abs. 1 S. 1, §§ 362, 388, 389 ; EStG § 38 Abs. 1, § 41a Abs. 1 ; SGB IV § 28g;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 288 BGB
AiB 2001, 251
BAGE 92, 168
DB 2000, 283
DB 2000, 624
MDR 2000, 706
NZA 2000, 414
ZIP 2000, 556
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 22.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6396/89
LAG Nürnberg, vom 22.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 371/90

Bemessungsgrundlage für gesetzliche Verzugszinsen

BAG, Beschluß vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 122/95 (B)

DRsp Nr. 2000/2792

Bemessungsgrundlage für gesetzliche Verzugszinsen

»I. Für eine Minderung des Zinsanspruchs eines Arbeitnehmers auf einen im Entscheidungsausspruch nicht bezifferten sog. Nettobetrag gibt es keine Rechtsgrundlage. Mit der Einbehaltung und Abführung der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erlischt insoweit der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Das Erlöschen wird nicht durch eine Aufrechnungserklärung des Arbeitgebers, sondern durch Erfüllung bewirkt. Für die Entscheidung über den Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB ist zwischen den im Erkenntnisverfahren maßgeblichen Merkmalen und den Voraussetzungen zu unterscheiden, die ggf. im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind. II. Deswegen legt der Neunte Senat dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Stehen dem Arbeitnehmer als Gläubiger einer Entgeltforderung gegen den Arbeitgeber die gesetzlichen Verzugszinsen im Sinne von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus diesem Betrag oder aus dem Betrag zu, der um die vom Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden Steuern und Beiträge gemindert ist?«

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 1, § 288 Abs. 1 S. 1, §§ 362, 388, 389 ; EStG § 38 Abs. 1, § 41a Abs. 1 ; SGB IV § 28g;

Gründe: