»1. Ein Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, wenn die genaue Angabe des Empfängers - d.h. die Angabe seines Namens und seiner Anschrift - dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist. Genaue Angaben zur Person und Anschrift des Zahlungsempfängers dürfen jedoch grundsätzlich auch dann verlangt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen während der Abwicklung des Geschäftes unbekannt waren. Nur in Ausnahmefällen - wenn die nachträgliche Ermittlung des Empfängers durch den Steuerpflichtigen auf nicht oder kaum zu bewältigende tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stößt - kann dem Steuerpflichtigen die Benennung billigerweise nicht zuzumuten sein.2. Bei Auslandssachverhalten ist der Steuerpflichtige in weitergehendem Maße gemäß § 90 Abs. 2AO 1977 verpflichtet, beweiskräftige Unterlagen zu Person und Anschrift des Zahlungsempfängers zu beschaffen und vorzulegen. Nur wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß der Empfänger in bezug auf die erlangte Zahlung im Inland keiner Besteuerung unterliegt, ist das Bemessungsverlangen ermessensfehlerhaft.
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