OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.01.2023
5 LA 185/20
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 und S. 4 Nr. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; GG Art. 19a;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 84/15

Berechnen der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen i.R.d. Versorgungsauftrages; Zuweisung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung an die geriatrischen Zentren

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 5 LA 185/20

DRsp Nr. 2023/2038

Berechnen der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen i.R.d. Versorgungsauftrages; Zuweisung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung an die geriatrischen Zentren

1. § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V begründet oder erweitert keine Versorgungsaufträge der Krankenhäuser, sondern setzt diese für die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringbaren Krankenleistungen voraus, wie § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V ausdrücklich klarstellt (im Rahmen des Versorgungsauftrages).2. Eine allgemeine Krankenhausleistung kann dem Akutkrankenhaus durch eine Zuweisung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung an die geriatrischen Zentren oder Schwerpunkte durch die Landeskrankenhausplanung entzogen werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 19. April 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 78.792,74 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 und S. 4 Nr. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; GG Art. 19a;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).