I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der G-GmbH. Diese erwarb durch Kaufvertrag vom 13.10.1981 einen Komplementäranteil an der Firma S GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) vom damaligen Komplementär S. Dieser hatte "in seiner Eigenschaft als Komplementär" eine Rentenverpflichtung gegenüber Herrn S sen., der bis Ende 1980 persönlich haftender Gesellschafter der KG gewesen war, und dessen Ehefrau zu erfüllen. Im Kaufvertrag vom 13.10.1981 war vereinbart, daß die G-GmbH zur Entlastung und Freistellung des Veräußerers (S) diese Rentenverpflichtung übernahm. Sie wurde in der Handelsbilanz der G-GmbH ausgewiesen, steuerlich aber in einer Sonderbilanz zur Bilanz der KG erfaßt und gemäß §
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