BFH - Urteil vom 25.03.1992
I R 51/90
Normen:
GewStG (1984) § 8 Nr. 2, 8;
Fundstellen:
BB 1992, 1845
BFHE 168, 361
BStBl II 1992, 919
GmbHR 1993, 251
Vorinstanzen:
FG München,

Berechnung des Gewerbeertrags (§ 8 Nr. 2 GewStG)

BFH, Urteil vom 25.03.1992 - Aktenzeichen I R 51/90

DRsp Nr. 1996/11537

Berechnung des Gewerbeertrags (§ 8 Nr. 2 GewStG)

»Hinzuzurechnen sind gemäß § 8 Nr. 2 GewStG nur die Renten und dauernde Lasten, die mit dem Erwerb des Betriebs oder eines Anteils an dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen, dessen Gewerbeertrag zu ermitteln ist.«

Normenkette:

GewStG (1984) § 8 Nr. 2, 8;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der G-GmbH. Diese erwarb durch Kaufvertrag vom 13.10.1981 einen Komplementäranteil an der Firma S GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) vom damaligen Komplementär S. Dieser hatte "in seiner Eigenschaft als Komplementär" eine Rentenverpflichtung gegenüber Herrn S sen., der bis Ende 1980 persönlich haftender Gesellschafter der KG gewesen war, und dessen Ehefrau zu erfüllen. Im Kaufvertrag vom 13.10.1981 war vereinbart, daß die G-GmbH zur Entlastung und Freistellung des Veräußerers (S) diese Rentenverpflichtung übernahm. Sie wurde in der Handelsbilanz der G-GmbH ausgewiesen, steuerlich aber in einer Sonderbilanz zur Bilanz der KG erfaßt und gemäß § 8 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der KG hinzugerechnet.