BAG - Urteil vom 17.10.2023
9 AZR 39/23
Normen:
BUrlG § 2 S. 2; BUrlG § 3; TVG § 9;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 15
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3376/21
LAG Köln, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 71/22

Berechnung des tariflichen Urlaubsentgelts für arbeitnehmerähnliche Personen; Auslegung einer Tarifnorm als Gegenstand einer Verbandsklage; Benennung des maßgebenden Tarifvertrags, der in Rede stehende Tarifnorm und der umstrittenen Tarifbegriffe im Antrag

BAG, Urteil vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 39/23

DRsp Nr. 2024/1637

Berechnung des tariflichen Urlaubsentgelts für arbeitnehmerähnliche Personen; Auslegung einer Tarifnorm als Gegenstand einer Verbandsklage; Benennung des maßgebenden Tarifvertrags, der in Rede stehende Tarifnorm und der umstrittenen Tarifbegriffe im Antrag

Orientierungssätze: 1. Ist die Auslegung einer Tarifnorm Gegenstand einer Verbandsklage iSv. § 9 TVG, sind im Antrag der maßgebende Tarifvertrag, die in Rede stehende Tarifnorm und die umstrittenen Tarifbegriffe zu benennen sowie der von der klagenden Tarifvertragspartei als zutreffend angesehene Auslegungsschritt zu formulieren (Rn. 15). 2. Nach Nr. 3.1 TV Urlaub wird das Urlaubsentgelt für arbeitnehmerähnliche Personen errechnet, indem die Summe der Entgelte, die die Mitarbeitenden im Bemessungszeitraum von der Beklagten erhalten haben, durch die Anzahl der Werktage (ohne Samstage) im Bemessungszeitraum dividiert und dann mit der Zahl der Urlaubstage multipliziert wird. Wiederholungsvergütungen iSv. Nr. 16.2.2 des Tarifvertrags über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen im Deutschlandradio, die an arbeitnehmerähnliche Personen, die mit der Beklagten Verträge über von ihnen geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke abgeschlossen haben, für die Wiederholung der von ihnen erstellten Sendebeiträge gezahlt werden, fließen als Teil der "Summe der Entgelte" in die Berechnung des Urlaubsentgelts ein .