LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.12.2022
5 Sa 486/21
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7; GRCh Art. 31 Abs. 2; ZPO § 287; BUrlG § 1; BUrlG § 13 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 12
NZA 2023, 638
NZA-RR 2023, 231
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4271/20

Berechnung des Urlaubsanspruchs bei unregelmäßiger ArbeitszeitGeltung von Ausschlussfristen für den UrlaubsabgeltungsanspruchFälligkeit des UrlaubsabgeltungsanspruchsRichtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 486/21

DRsp Nr. 2023/4350

Berechnung des Urlaubsanspruchs bei unregelmäßiger Arbeitszeit Geltung von Ausschlussfristen für den Urlaubsabgeltungsanspruch Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs Richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch grundsätzlich Ausschlussfristen unterliegen.2. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt.

1. Ist die Arbeitszeit im Kalenderjahr ungleichmäßig verteilt, muss zur Erreichung der Gleichwertigkeit des Urlaubs eine Umrechnung dergestalt erfolgen, dass die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Zahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche geteilt und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden. 2. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindesturlaub beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Dies gilt auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch.

Tenor

1. 2. 3.