BSG - Urteil vom 19.10.2023
B 1 KR 8/23 R
Normen:
SGB V § 275c Abs. 2; SGB V § 275c Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
SGb 2023, 752
GesR 2024, 259
NZS 2024, 355
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 1356/22

Berechtigung der Krankenkasse zur Festsetzung einer Aufschlagszahlung für eine beanstandete Krankenhausabrechnung

BSG, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 8/23 R

DRsp Nr. 2024/478

Berechtigung der Krankenkasse zur Festsetzung einer Aufschlagszahlung für eine beanstandete Krankenhausabrechnung

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275c Abs. 2; SGB V § 275c Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über eine Aufschlagszahlung für eine beanstandete Krankenhausabrechnung.

Das klagende Krankenhaus (im Folgenden: Krankenhaus) behandelte vom 24. bis 26.9.2020 eine Versicherte der beklagten Krankenkasse (im Folgenden: KK) stationär. Die KK zahlte die in Rechnung gestellte Vergütung und beauftragte den Medizinischen Dienst (MD) am 10.12.2020 mit einer Abrechnungsprüfung. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 1.2.2022 zu dem Ergebnis, es sei ein geringerer Betrag abzurechnen. Das Krankenhaus akzeptierte den daraufhin von der KK geltend gemachten Erstattungsanspruch und korrigierte seine Abrechnung. Die KK setzte in der Folge gegen das Krankenhaus eine Aufschlagszahlung in Höhe von 300 Euro fest (Bescheid vom 15.7.2022) und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Krankenhauses zurück (Widerspruchsbescheid vom 1.9.2022).