BGH - Versäumnisurteil vom 16.02.2023
IX ZR 189/21
Normen:
RVG § 10 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 898
DStR 2023, 12
DStRE 2023, 511
JZ 2023, 318
MDR 2023, 599
NJW-RR 2023, 759
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 266/18
OLG Frankfurt/Main, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 299/20

Berechtigung eines aus der Anwaltschaft ausgeschiedenen Rechtsanwalts zur Unterzeichnung von Berechnungen zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens

BGH, Versäumnisurteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen IX ZR 189/21

DRsp Nr. 2023/4815

Berechtigung eines aus der Anwaltschaft ausgeschiedenen Rechtsanwalts zur Unterzeichnung von Berechnungen zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens

Ein Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn ein Abwickler nicht bestellt oder der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03, WM 2004, 2222, 2223).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 10 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 18 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand