FG München - Urteil vom 25.06.2023
7 K 434/19
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
GmbH-Stpr. 2023, 313
GmbH-Stpr. 2023, 343
GmbH-Stpr. 2024, 24

Berechtigung zur Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung i.R.d. Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

FG München, Urteil vom 25.06.2023 - Aktenzeichen 7 K 434/19

DRsp Nr. 2024/2949

Berechtigung zur Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung i.R.d. Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Tenor

1. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 vom 23.01.2019 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag für 2015 unter Berücksichtigung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe von 7.349.009 € festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage wendet sich gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 vom 23.01.2019. Streitig ist, ob die Klägerin zur Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) berechtigt ist.