BGH - Urteil vom 12.01.2023
III ZR 133/20
Normen:
BGB § 138; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 16/17
KG, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 164/18

Bereicherungrechtlicher Rückgewähranspruch auf eine Bonuszahlung auf Grundlage eines Anstellungsvertrags

BGH, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen III ZR 133/20

DRsp Nr. 2023/2503

Bereicherungrechtlicher Rückgewähranspruch auf eine Bonuszahlung auf Grundlage eines Anstellungsvertrags

Bei einer Eingriffskondiktion bedarf es keiner besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger, wenn bereits die unstreitigen Tatumstände den Schluss nahelegen, dass die Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, wie etwa bei Abhebungen des Bereicherungsschuldners von einem fremden Konto oder wenn der Kläger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht, während der Gegner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ZPO § 522 Abs. 2;

Tatbestand

Die klagende Bank macht aus abgetretenem Recht einen Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr einer Bonuszahlung gegen den Beklagten geltend.

"1. 2. 3. 7.