FG Münster - Urteil vom 09.11.2023
10 K 860/21 F
Normen:
AO § 129 S. 1;

Berichtigung des ergangenen bestandskräftigen Bescheids im Hinblick auf die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

FG Münster, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 10 K 860/21 F

DRsp Nr. 2024/2072

Berichtigung des ergangenen bestandskräftigen Bescheids im Hinblick auf die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 129 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der gegenüber der Klägerin ergangene bestandskräftige Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31.12.2015 nach § 129 der Abgabenordnung (AO) zu berichtigen ist.

Die Klägerin ... [zwecks Neutralisierung wurde ein Halbsatz entfernt] ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von EUR .... Im Streitjahr hielten die C, die D und die E jeweils EUR ... der insgesamt ... Aktien. Gegenstand des Unternehmens ist die ... [zwecks Neutralisierung entfernt].