OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2011
I-2 U 65/11
Normen:
ZPO § 319; ZPO § 320;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 55 / 10

Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Übertragungsfehler und Unrichtigkeiten sowie Berichtigung des Tatbestandes

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen I-2 U 65/11

DRsp Nr. 2012/7959

Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Übertragungsfehler und Unrichtigkeiten sowie Berichtigung des Tatbestandes

Tenor

wird das am 15.12.2011 verkündete Urteil des Senats wegen offensichtlicher Übertragungsfehler und Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

(1) Auf Seite 7 des Urteils werden die Ausführungen zu den mit der 2. Ergänzung zum Praxisübertragungsvertrag verbundenen Regelungen dahingehend korrigiert, dass es

zu § 4 (Praxisräume) heißen muss:

„§ 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt richtiggestellt“ statt „§ 4 II 2 wird wie folgt richtiggestellt“

und dass es zu § 13 (Kaufpreis) heißen muss:

㤠13 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„.....Der darauf entfallende Kaufpreis wird fällig zur Hälfte mit Abschluss der Prüfungs- bzw. Erstellungsarbeiten für die Jahresabschlüsse 2005 und die zweite Hälfte mit Abschluss der Prüfungs- bzw. Erstellungsarbeiten für die Jahresabschlüsse 2006...“

(2) Auf Seite 10 des Urteils wird im ersten Abschnitt eingefügt, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Liquidator sich einer in E ansässigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angeschlossen hatte, so dass es nunmehr heißt: