wird das am 15.12.2011 verkündete Urteil des Senats wegen offensichtlicher Übertragungsfehler und Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
(1) Auf Seite 7 des Urteils werden die Ausführungen zu den mit der 2. Ergänzung zum Praxisübertragungsvertrag verbundenen Regelungen dahingehend korrigiert, dass es
zu § 4 (Praxisräume) heißen muss:
„§ 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt richtiggestellt“ statt „§ 4 II 2 wird wie folgt richtiggestellt“
und dass es zu § 13 (Kaufpreis) heißen muss:
„§ 13 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„.....Der darauf entfallende Kaufpreis wird fällig zur Hälfte mit Abschluss der Prüfungs- bzw. Erstellungsarbeiten für die Jahresabschlüsse 2005 und die zweite Hälfte mit Abschluss der Prüfungs- bzw. Erstellungsarbeiten für die Jahresabschlüsse 2006...“
(2) Auf Seite 10 des Urteils wird im ersten Abschnitt eingefügt, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Liquidator sich einer in E ansässigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angeschlossen hatte, so dass es nunmehr heißt:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|