FG Münster - Urteil vom 10.05.2023
13 K 327/20 G,F
Normen:
GewStG § 7; EStG § 15a Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 5;

Berichtigung von nach einer Außenprüfung ergangenen Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag

FG Münster, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 13 K 327/20 G,F

DRsp Nr. 2023/7555

Berichtigung von nach einer Außenprüfung ergangenen Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 3.10.2018 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 vom 24.9.2018, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.1.2020, werden in der Weise geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1.446,60 € vermindert wird. Der Beklagte hat die festzusetzenden und festzustellenden Beträge zu errechnen und mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 7; EStG § 15a Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte nach einer Außenprüfung ergangene Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr 2013 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 gem. § 129 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - berichtigen konnte.

Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter HRB ... eingetragene GmbH [...].