Der Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 3.10.2018 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 vom 24.9.2018, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.1.2020, werden in der Weise geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1.446,60 € vermindert wird. Der Beklagte hat die festzusetzenden und festzustellenden Beträge zu errechnen und mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte nach einer Außenprüfung ergangene Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr 2013 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 gem. § 129 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - berichtigen konnte.
Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter
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