BFH - Urteil vom 26.11.2008
I R 56/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 7; EStG § 25 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 1; EStG § 50c Abs. 1; EStG § 50c Abs. 4; EStG § 50c Abs. 11; EStG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 391/04

Berücksichigung von Gewinnminderungen bei Erwerb eines Anteils an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft eines anrechnungsberechtigten Anteilseigners durch einen zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigten Steuerpflichtigen; Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Erlass eines belastenden Gesetzes; Änderung von Steuertatbeständen während des laufenden Veranlagungszeitraums; Abwägung zwischem dem Änderungsinteresses des Gesetzgebers und dem Interesse des Steuerpflichtigen am Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage

BFH, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen I R 56/06

DRsp Nr. 2009/15286

Berücksichigung von Gewinnminderungen bei Erwerb eines Anteils an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft eines anrechnungsberechtigten Anteilseigners durch einen zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigten Steuerpflichtigen; Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Erlass eines belastenden Gesetzes; Änderung von Steuertatbeständen während des laufenden Veranlagungszeitraums; Abwägung zwischem dem Änderungsinteresses des Gesetzgebers und dem Interesse des Steuerpflichtigen am Fortbestand der gegenwärtigen Rechtslage

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 7; EStG § 25 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 1; EStG § 50c Abs. 1; EStG § 50c Abs. 4; EStG § 50c Abs. 11; EStG § 52 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob § 50c Abs. 11 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG) vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928 -- EStG 1997--) auch dann anzuwenden ist, wenn der Kaufvertrag über den Erwerb der Anteile bereits im Kalenderjahr 1996 geschlossen wurde.