FG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2023
9 K 2035/20 E
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Berücksichtigen der Umsatzsteuererstattungsansprüche einkommensteuerlich als nachträgliche Betriebseinnahmen (hier: Betrieb von Geldspielautomaten)

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 9 K 2035/20 E

DRsp Nr. 2023/4074

Berücksichtigen der Umsatzsteuererstattungsansprüche einkommensteuerlich als nachträgliche Betriebseinnahmen (hier: Betrieb von Geldspielautomaten)

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 28.12.2016, betreffend die Einkommensteuer des verstorbenen A, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2020 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass ausgehend von gewerblichen Einkünften in Höhe von ... EUR die Einkommensteuer 2010 auf ... EUR festgesetzt wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2010 mit Bescheid vom 28.12.2016 (Erstbescheid, bekanntgegeben an den Kläger als Nachlassinsolvenzverwalter) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.7.2020. Streitig ist, ob Umsatzsteuererstattungsansprüche (einschließlich Erstattungszinsen) aus den Jahren 2003 und 2004 im Streitjahr 2010, dem Jahr der Auszahlung, einkommensteuerlich als nachträgliche Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind.