OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2024
21 W 129/22
Normen:
AktG § 327b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2024, 650
WM 2024, 500
BB 2024, 816
ZIP 2024, 737
ZIP 2024, 822
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 57/21

Berücksichtigen der Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung bei der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen 21 W 129/22

DRsp Nr. 2024/3844

Berücksichtigen der Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung bei der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung

Tenor

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 wird im Eingangssatz wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass sie nach mündlicher Verhandlung vom 21.7.2022 am 21.7.2022 beschlossen wurde.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 3), 7) bis 12), 14), 24) bis 26), 30), 31), 32), 33), 37), 38) 39), 40) und 41), 45) bis 49) und 61) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 327b Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.