FG Nürnberg - Urteil vom 06.12.2023
8 K 672/22
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 4 S. 1, 2;

Berücksichtigen von Aufwendungen eines Piloten für Fahrten zu Fortbildungen als Dienstreisen

FG Nürnberg, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 8 K 672/22

DRsp Nr. 2024/2752

Berücksichtigen von Aufwendungen eines Piloten für Fahrten zu Fortbildungen als Dienstreisen

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 04.03.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2022 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 21.846 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 6/10 und das Finanzamt zu 4/10 zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 4 S. 1, 2;

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Fahrten eines Piloten zum sog. "X 1" im Jahr 2020 Dienstreisen darstellen.

Hinsichtlich der Frage, ob Aufwendungen für Fahrten zum "X 2", Y nach Reisekostenrecht als (weitere) Werbungskosten anzuerkennen sind, haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 auf deren Berücksichtigung i.H.v. 2.470 € verständigt. Ebenso hat das Finanzamt zugesagt, bisher streitige Steuerberaterkosten i.H.v. 5.170 € als weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen.

Der Kläger wird im Streitjahr einzeln nach § 26a EStG veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Pilot. Der Kläger und seine Ehefrau wohnen in der C-Straße, M. In der B-Straße in M unterhält der Kläger ein außerhäusliches Arbeitszimmer.