1. Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 04.03.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2022 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 21.846 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 6/10 und das Finanzamt zu 4/10 zu tragen.
Streitig ist noch, ob die Fahrten eines Piloten zum sog. "X 1" im Jahr 2020 Dienstreisen darstellen.
Hinsichtlich der Frage, ob Aufwendungen für Fahrten zum "X 2", Y nach Reisekostenrecht als (weitere) Werbungskosten anzuerkennen sind, haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 auf deren Berücksichtigung i.H.v. 2.470 € verständigt. Ebenso hat das Finanzamt zugesagt, bisher streitige Steuerberaterkosten i.H.v. 5.170 € als weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen.
Der Kläger wird im Streitjahr einzeln nach § 26a EStG veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Pilot. Der Kläger und seine Ehefrau wohnen in der C-Straße, M. In der B-Straße in M unterhält der Kläger ein außerhäusliches Arbeitszimmer.
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