FG Münster - Urteil vom 18.08.2022
8 K 3186/21 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1;

Berücksichtigen von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für sein häusliches Arbeitszimmer i.R.d. Festsetzung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (hier: psychologischer Gutachter)

FG Münster, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 8 K 3186/21 E

DRsp Nr. 2022/13368

Berücksichtigen von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für sein häusliches Arbeitszimmer i.R.d. Festsetzung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (hier: psychologischer Gutachter)

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 02.09.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2021 wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer auf 34.363 EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das häusliche Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Der Kläger war im Streitjahr ledig und erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus seiner Arbeit als psychologischer Gutachter. Er wurde vor allem in Überprüfungsverfahren der Strafvollstreckungskammern beauftragt, teils auch von Einrichtungen des Maßregelvollzugs. Die Gutachten verfasste er im häuslichen Arbeitszimmer; ein anderer Arbeitsplatz stand ihm dazu nicht zur Verfügung.