FG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2023
14 K 1525/19 E,F
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3;

Berücksichtigen von sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (hier: unentgeltliche Überlassung der Eigentumswohnung an die Mutter in der Zeit zwischen Fertigstellung und Veräußerung)

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 14 K 1525/19 E,F

DRsp Nr. 2023/4072

Berücksichtigen von sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (hier: unentgeltliche Überlassung der Eigentumswohnung an die Mutter in der Zeit zwischen Fertigstellung und Veräußerung)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage der Steuerbarkeit eines privaten Veräußerungsgeschäfts.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag 1/2vom 07. Mai 2009 zum Kaufpreis von ... € eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in Z-Stadt, Straße 01, zu je . Diese Eigentumswohnung überließen sie nach Fertigstellung der Mutter der Klägerin, M, bis zu ihrem Tod am 24. Dezember 2016 unentgeltlich zur Nutzung. Danach verkauften die Kläger die Wohnung in Z-Stadt mit notariell beurkundetem Vertrag vom 09. November 2017 zum Verkaufspreis von ... €.

Die Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen bis einschließlich 2016 keine Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin gemäß § 33a EStG geltend.