Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 13.651,00 €.
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Klage und in der Sache, welches Ende des Wirtschaftsjahres 2010/2011 der Berechnung des Schuldzinsenabzuges nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist.
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 01. Dezember 1996 errichtet. Gesellschafter waren Herr A, Herr B, Herr C und Herr D. Gemäß Ziffer 6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages waren die Gesellschafter C und D zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin befugt. Sie waren alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckte sich nur auf gewöhnliche Geschäfte. Die Klägerin wurde am 03. Juli 1997 in das Handelsregister des AG NG (HRA ...) eingetragen.
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