FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.12.2020
3 K 220/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Berücksichtigen von weiteren Schuldzinsen als Betriebsausgaben; Eintritt einer steuerrechtlichen Vollbeendigung einer Personengesellschaft

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 3 K 220/18

DRsp Nr. 2021/4242

Berücksichtigen von weiteren Schuldzinsen als Betriebsausgaben; Eintritt einer steuerrechtlichen Vollbeendigung einer Personengesellschaft

Tenor

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 13.651,00 €.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Klage und in der Sache, welches Ende des Wirtschaftsjahres 2010/2011 der Berechnung des Schuldzinsenabzuges nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 01. Dezember 1996 errichtet. Gesellschafter waren Herr A, Herr B, Herr C und Herr D. Gemäß Ziffer 6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages waren die Gesellschafter C und D zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin befugt. Sie waren alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckte sich nur auf gewöhnliche Geschäfte. Die Klägerin wurde am 03. Juli 1997 in das Handelsregister des AG NG (HRA ...) eingetragen.