FG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.2023
10 K 2184/20 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1;
Fundstellen:
BBK 2024, 245

Berücksichtigen von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Beseitigung der unmittelbaren Brandschäden

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 - Aktenzeichen 10 K 2184/20 E

DRsp Nr. 2024/606

Berücksichtigen von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Beseitigung der unmittelbaren Brandschäden

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid vom 22. November 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2020 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks C.-straße (EW-Nr. N01) um 13.414 € vermindert, also mit ./. 15.584 € berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 54 Prozent und die Kläger zu 46 Prozent.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für diverse Arbeiten an dem Gebäude C.-straße, die nach einem Brandschaden angefallen sind, als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln sind.