BFH - Urteil vom 20.11.2008
III R 75/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5/03

Berücksichtigung bzw. Absetzbarkeit von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer von den Einkünften eines Kindes im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Kindergeld

BFH, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen III R 75/07

DRsp Nr. 2009/3462

Berücksichtigung bzw. Absetzbarkeit von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer von den Einkünften eines Kindes im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Kindergeld

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die im Jahr 1978 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich in den Streitjahren 1998 und 2000 in Ausbildung.

Nachdem der Kläger trotz Aufforderung der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) keine Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen der T abgegeben hatte, lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 4. August 1999 den Antrag des Klägers auf Kindergeld für T ab. Sein Einspruch blieb erfolglos.

Im Klageverfahren legte der Kläger die Einkommensteuerbescheide der T für die Jahre 1998 und 2000 vor, nach denen im Jahr 1998 Kapitalertragsteuer in Höhe von 2 913 DM sowie Lohnsteuer in Höhe von 209 DM und im Jahr 2000 Kapitalertragsteuer in Höhe von 1 558 DM sowie Lohnsteuer in Höhe von 808 DM einbehalten worden waren.