BGH - Beschluss vom 26.04.2010
II ZR 69/09
Normen:
HGB § 161; HGB § 105; BGB § 242; BGB § 705;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1773
DB 2010, 1400
DStR 2010, 1346
NJW-RR 2010, 1123
WM 2010, 1232
ZIP 2010, 1232
Vorinstanzen:
LG München II, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 6607/07
OLG München, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 3741/08

Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse innerhalb einer Gesellschaft i.R.e. Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausübung einer sich aus der actio pro socio ergebenden Klagebefugnis durch einen Gesellschafter; Actio pro socio als sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebender Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts eines Gesellschafters

BGH, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen II ZR 69/09

DRsp Nr. 2010/10445

Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse innerhalb einer Gesellschaft i.R.e. Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausübung einer sich aus der actio pro socio ergebenden Klagebefugnis durch einen Gesellschafter; Actio pro socio als sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebender Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts eines Gesellschafters

Die actio pro socio hat ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Die Ausübung der Klagebefugnis unterliegt daher der gesellschafterlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 735.726,40 €

Normenkette:

HGB § 161; HGB § 105; BGB § 242; BGB § 705;

Gründe