BFH - Beschluss vom 31.08.2010
III B 77/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2293
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 233/08

Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Ermittlung kindergeldschädlicher Einkünfte durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen III B 77/09

DRsp Nr. 2010/18295

Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Ermittlung kindergeldschädlicher Einkünfte durch das Finanzgericht

NV: Nicht ausreichend für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist der Vortrag, die Besteuerung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beschwerdeführer muss zumindest darlegen, welche gesetzliche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und welche Folgerungen aus diesem Verstoß zu ziehen sind (z. B. verfassungskonforme Auslegung oder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG).

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem rügt die Klägerin die "Verletzung formellen Rechts". Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt sie im Wesentlichen vor: