BFH - Urteil vom 27.10.2011
III R 92/10
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 370/08

Berücksichtigung der Kosten für die private Haftpflichtversicherung bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes i.R.d. Gewährung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen III R 92/10

DRsp Nr. 2012/3325

Berücksichtigung der Kosten für die private Haftpflichtversicherung bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes i.R.d. Gewährung von Kindergeld

1. NV: Aufwendungen des Kindes für eine private Haftpflichtversicherung sind von dessen Einkünften und Bezügen nicht abziehbar. 2. NV: Ein in § 12 Nr. 1 EStG wurzelndes grundsätzliches Aufteilungsverbot und Abzugsverbot steht dem Abzug ausbildungsbedingter Mehraufwendungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung nicht entgegen. 3. NV: Aufwendungen, die sowohl durch die Ausbildung als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind, sind grundsätzlich aufzuteilen und im Umfang des ausbildungsbedingten Veranlassungsbeitrags bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abzuziehen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) überschritten ist.