FG Münster - Urteil vom 28.04.2023
10 K 1193/20 K,G,F
Normen:
EStG § 7g Abs. 5; EStG § 7g Abs. 6; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) einer GmbH aufgrund einer privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer; Sonderabschreibung für das Kraftfahrzeug

FG Münster, Urteil vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 10 K 1193/20 K,G,F

DRsp Nr. 2023/11529

Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) einer GmbH aufgrund einer privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer; Sonderabschreibung für das Kraftfahrzeug

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 5; EStG § 7g Abs. 6; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund einer privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen war, sowie darüber, ob für das Kraftfahrzeug eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgenommen werden konnte.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Einziger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer der GmbH ist Herr A (A). Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vom 00.00.2012 haben die GmbH und A unter § 5 Abs. 4 Folgendes vereinbart:

"... Der Geschäftsführer hat Anspruch auf die Gestellung eines Pkw der gehobenen Mittelklasse. Er darf den Pkw nicht privat nutzen... Betriebs- und Unterhaltungskosten trägt die Gesellschaft..."