FG Sachsen - Urteil vom 10.11.2011
2 K 1272/11
Normen:
EStG 2007 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c; EStG 2007 § 52 Abs. 23; EStG 2002 § 7g Abs. 1; EStG 2002 § 7g Abs. 6;

Berücksichtigung des aus der Auflösung einer Ansparrücklage stammenden Gewinns bei der für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG n. F.

FG Sachsen, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 1272/11

DRsp Nr. 2012/2920

Berücksichtigung des aus der Auflösung einer Ansparrücklage stammenden Gewinns bei der für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG n. F.

Bei der Prüfung, ob ein Steuerpflichtiger mit Gewinneinkünften und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG relevante Gewinngrenze (im Streitjahr 2007: 100.000 Euro) überschreitet, ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf den „Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags” abzustellen; zum für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Gewinn zählt daher auch der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage (§ 7g Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 EStG in der vor Einführung des Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Fassung).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2007 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c; EStG 2007 § 52 Abs. 23; EStG 2002 § 7g Abs. 1; EStG 2002 § 7g Abs. 6;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ein Investitionsabzugsbetrag 2007 zu versagen ist, weil sie durch Auflösung von Rücklagen aus vorangegangenen Jahren die Gewinngrenze überschreitet.