FG Saarland - Urteil vom 04.04.2023
2 K 1405/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 9 S. 1;

Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags i.R.d. Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger

FG Saarland, Urteil vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 2 K 1405/19

DRsp Nr. 2023/10752

Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags i.R.d. Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 9 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger lebte im Streitjahr 2017 in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Künftig: VAE) und war im Inland mit seinen Einkünften aus der Vermietung eines Grundstücks in W beschränkt steuerpflichtig. Er bezog darüber hinaus Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG in Höhe von 900 €, für die die Stadtsparkasse ... Kapitalertragsteuer in Höhe von 225 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 12,37 € einbehielt. Die Steuerbescheinigung war an den Kläger unter der inländischen Anschrift des Grundstücks in W adressiert.

Am ... 2018 reichte der Kläger eine Einkommensteuererklärung ein, mit der er die Durchführung der Günstigerprüfung für die Kapitalerträge beantragte.... Mit Bescheid über Einkommensteuer für 2017 vom ... 2018 berücksichtigte der Beklagte lediglich die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung und setzte die Einkommensteuer auf 0 € fest. Den Einspruch des Klägers vom ... 2018 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ...2019 als unbegründet zurück.

Am 11. Dezember 2019 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1).