LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.01.2024
L 2 R 156/23
Normen:
SGB III § 152; SGB IV § 18; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB IX § 68; BuchBMstrV § 2; BuchBMstrV § 4;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 30.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 79 R 261/20

Berücksichtigung einer höheren fiktiven Qualifikationsgruppe und hilfsweise der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für eine Gewährung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes entsprechend den pauschalierenden Vorgaben des § 68 SGB IX

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen L 2 R 156/23

DRsp Nr. 2024/2232

Berücksichtigung einer höheren fiktiven Qualifikationsgruppe und hilfsweise der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für eine Gewährung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes entsprechend den pauschalierenden Vorgaben des § 68 SGB IX

Liegt tatsächlich der letzte Tag des in Betracht kommenden Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben länger als dei Jahre zurück, dann ist die Höhe des Übergangsgeldes auch dann entsprechend den pauschalierenden Vorgaben des § 68 SGB IX zu ermitteln, wenn ein behördliches Verschuldes zu dem verzögerten Maßnahmebeginn beigetragen hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 152; SGB IV § 18; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB IX § 68; BuchBMstrV § 2; BuchBMstrV § 4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Berücksichtigung einer höheren fiktiven Qualifikationsgruppe und hilfsweise seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit für eine Gewährung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

1. 2.