FG Münster - Urteil vom 15.12.2020
2 K 2866/18 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; EStG § 24 Nr. 1;

Berücksichtigung einer Zahlung aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung von Grundeigentum als Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Münster, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 2 K 2866/18 E

DRsp Nr. 2021/2017

Berücksichtigung einer Zahlung aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung von Grundeigentum als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 25.07.2014 in Form des Änderungsbescheides vom 06.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2018 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers 0,00 € betragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; EStG § 24 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung an den Kläger aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung von Grundeigentum als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.