FG Köln - Beschluss vom 20.04.2016
4 K 2717/09
Normen:
KStG § 32a Abs. 1 S. 2; KStG § 34 Abs. 13b;
Fundstellen:
BB 2016, 1243
DB 2016, 12
DB 2016, 2683

Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) als Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 4 K 2717/09

DRsp Nr. 2016/9091

Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Tenor

Unter Aussetzung des Verfahrens wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 i.V.m. § 34 Abs. 13c KStG i.d.F. vom 10. Oktober 2007 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die rückwirkend eintretende Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des § 32a KStG am 19.12.2006 bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, in offener Festsetzungsfrist ermöglicht.

Normenkette:

KStG § 32a Abs. 1 S. 2; KStG § 34 Abs. 13b;

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute und jeweils zu 50 % Gesellschafter der A GmbH (GmbH). Geschäftsführer der GmbH war seit deren Gründung der Kläger.

Bei der GmbH fand für die Streitjahre eine steuerliche Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1998-2000 statt (Prüfungsanordnung vom 27.11.2002; Bericht vom 9.5.2007), nach deren Ergebnis bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Streitjahr verdeckte Gewinnausschüttungen i.H.v. 826.803 DM zu berücksichtigen sind. Dies beruhte auf folgenden Feststellungen:

1. 2.