FG Niedersachsen - Urteil vom 13.11.2023
3 K 11195/21
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 181

Berücksichtigung von Aufwendungen eines Mode-Bloggers für Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023 - Aktenzeichen 3 K 11195/21

DRsp Nr. 2024/2139

Berücksichtigung von Aufwendungen eines Mode-Bloggers für Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sind - unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang - nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

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