FG Münster - Urteil vom 13.06.2023
2 K 1045/22 E
Normen:
EStG § 33;

Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch eines staatlich anerkannten privaten Internatsgymnasiums und von Aufwendungen für Heileurythmie als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer

FG Münster, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 2 K 1045/22 E

DRsp Nr. 2023/9894

Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch eines staatlich anerkannten privaten Internatsgymnasiums und von Aufwendungen für Heileurythmie als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2019 vom 20.10.2021 in Form des Änderungsbescheides vom 30.11.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2022 wird dahingehend geändert, dass die Aufwendungen für Heileurythmie i.H.v. 360€ als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden;

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch des staatlich anerkannten privaten Internatsgymnasiums U KG (U) und Aufwendungen für Heileurythmie als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen (agB) i.S.d. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer 2018 und 2019 (Streitjahre).

Die Kläger sind verheiratet und Eltern von drei Kindern, N, T und V .