BFH - Urteil vom 11.11.2010
VI R 18/09
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1662/05

Berücksichtigung von Aufwendungen zur Behandlung einer Leseschwäche und Rechtschreibschwäche des Kindes eines Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen VI R 18/09

DRsp Nr. 2011/3116

Berücksichtigung von Aufwendungen zur Behandlung einer Leseschwäche und Rechtschreibschwäche des Kindes eines Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) X steuerlich zu berücksichtigen sind.