BFH - Urteil vom 13.10.2015
IX R 35/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 3a, § 12 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 252, 34
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6147/12

Berücksichtigung von Beiträgen zu Risikolebensversicherungen zur Absicherung der Finanzierung einer der Einkünfteerzielung dienenden Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und VerpachtungZulässigkeit der Aufteilung der Beiträge

BFH, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen IX R 35/14

DRsp Nr. 2016/1974

Berücksichtigung von Beiträgen zu Risikolebensversicherungen zur Absicherung der Finanzierung einer der Einkünfteerzielung dienenden Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Zulässigkeit der Aufteilung der Beiträge

1. Beiträge für Risikolebensversicherungen, welche der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Immobilienobjekts aufgenommen werden, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsvertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war. 2. Eine Aufteilung von Beiträgen für Risikolebensversicherungen nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) niedergelegten Maßstäben kommt nicht in Betracht, wenn sich die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile nicht feststellen lassen und dem Darlehenssicherungszweck gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2014 6 K 6147/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette: