BFH - Urteil vom 22.10.2014
X R 19/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 983/12
FG Düsseldorf, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 982/12

Berücksichtigung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand eines Bezirksschornsteinfegermeisters

BFH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen X R 19/12

DRsp Nr. 2015/3479

Berücksichtigung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand eines Bezirksschornsteinfegermeisters

1. NV: Unabhängig von der Frage, ob der Kehrbezirk eine großräumige Betriebsstätte ist, scheidet eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG 2002 aus, wenn es an der insoweit notwendigen ortsfesten betrieblichen Einrichtung in diesem zusammenhängenden Gebiet fehlt. 2. NV: Dementsprechend ist der erwerbsbedingte Verpflegungsmehraufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG 2002 ohne zeitliche Begrenzung zu berücksichtigen.

Der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegermeisters kann nicht als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG angesehen werden, da es sich zwar möglicherweise um ein zusammenhängendes Gelände handelt, es jedoch an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung mangelt, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder eine sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist (vgl. BFH - VI R 20/09 - 17.06.2010; BFH - VIII R 33/10 - 29.04.2014). Entstandene Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand sind daher in voller Höhe abziehbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;

Gründe