BFH - Urteil vom 03.11.2010
I R 73/09
Normen:
EStG 2002 § 2 Abs. 4; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2002 § 10 Abs. 3; EStG 2002 § 32b Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3199/07

Berücksichtigung von in den Niederlanden gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung als steuermindernde Posten i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Abziehbarkeit von an die niederländische Krankenversicherung gezahlten Beiträgen als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz 2002 (EStG 2002)

BFH, Urteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen I R 73/09

DRsp Nr. 2011/5948

Berücksichtigung von in den Niederlanden gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung als steuermindernde Posten i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Abziehbarkeit von an die niederländische Krankenversicherung gezahlten Beiträgen als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz 2002 (EStG 2002)

1. NV: Beiträge zu einer niederländischen Krankenversicherung können jedenfalls dann nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sich entsprechende Beiträge zu einer deutschen Versicherung im Hinblick auf die für Vorsorgeaufwendungen geltenden Abzugsbeschränkungen nicht auswirken würden. 2. NV: Beiträge zu einer Krankenversicherung können nicht bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes (negativer Progressionsvorbehalt) berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG 2002 § 2 Abs. 4; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2002 § 10 Abs. 3; EStG 2002 § 32b Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung steuermindernd berücksichtigt werden können.