BFH - Urteil vom 19.11.2015
VI R 42/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3143/13

Berücksichtigung von Kosten der Führung eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen VI R 42/14

DRsp Nr. 2016/6039

Berücksichtigung von Kosten der Führung eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG

1. NV: Aufwendungen für einen Zivilprozess sind ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen. 2. NV: Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen (Klage-)Anträge zu ermitteln (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).