FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2020
3 K 3139/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a);
Fundstellen:
DStRE 2021, 1091

Berücksichtigung von Sonderausgaben bei der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer; Steuerliche Behandlung von Prämien zur Schweizer Unfallversicherung für die Versicherung der Nichtberufsunfälle bei Grenzgängern

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 3 K 3139/19

DRsp Nr. 2021/1258

Berücksichtigung von Sonderausgaben bei der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer; Steuerliche Behandlung von Prämien zur Schweizer Unfallversicherung für die Versicherung der Nichtberufsunfälle bei Grenzgängern

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 10. August 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. November 2019 wird dahingehend geändert, dass die Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG um 194 € erhöht werden. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a);

Tatbestand