LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2015
15 Sa 1512/15
Normen:
KSchG § 7 Abs. 2 S 2; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 111 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 1733/15

Berücksichtigung von Unwirksamkeitsgründen einer KündigungBegriff der Beratung i.S. von § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1512/15 - Aktenzeichen 15 Sa 1856/15

DRsp Nr. 2017/3167

Berücksichtigung von Unwirksamkeitsgründen einer KündigungBegriff der Beratung i.S. von § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG

1. Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung sind unabhängig von einer Rüge des Arbeitnehmers auch von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich aus einem Vortrag des Arbeitgebers oder eingereichten Unterlagen ergeben. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht zuvor einen Hinweis nach § 6 KSchG gegeben hat. 2. Verhandlungen in der Einigungsstelle gemäß § 111 S. 1 BetrVG sind keine Beratungen im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 - 54 Ca 1733/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 7 Abs. 2 S 2; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 111 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer 1. Kündigungswelle in zahlreichen Parallelverfahren im Kern darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung wegen einer behaupteten Betriebsstilllegung sein Ende gefunden hat.

Die Klägerin ist seit dem 15.5.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Mitarbeiterin Fluggastabfertigung gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.986,48 € beschäftigt.