BFH - Urteil vom 11.11.2015
I R 57/13
Normen:
EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung § 4h Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Buchst. c; KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 252, 346
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 226/11

Berücksichtigung von Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei der Prüfung der 10%-Grenze für eine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung i.S. von § 8a Abs. 3 S. 1 KStG

BFH, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen I R 57/13

DRsp Nr. 2016/4222

Berücksichtigung von Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei der Prüfung der 10%-Grenze für eine "schädliche" Gesellschafter-Fremdfinanzierung i.S. von § 8a Abs. 3 S. 1 KStG

Bei der Prüfung der 10 %–Grenze, ob zur Anwendung der sog. Zinsschranke eine "schädliche" Gesellschafter-Fremdfinanzierung i.S. des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 vorliegt (Rückausnahme zum sog. Eigenkapital– und Konzernvergleich des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung), sind Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter nicht zusammenzurechnen (gegen BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl I 2008, 718, Rz 82 Satz 2).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Juli 2013 6 K 226/11 aufgehoben.

Die Körperschaftsteuer 2008 wird unter Abänderung des Bescheids vom 14. September 2009 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn der Ansatz nichtabziehbarer Zinsen von 2.697.826 € unterbleibt; entsprechend ist der verbleibende Verlustvortrag auf den 31. Dezember 2008 festzustellen.

Die Berechnung der Steuer und der Höhe der Feststellung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette: