BFH - Urteil vom 10.11.2015
IX R 20/14
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 251, 381
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 421/13

Berücksichtigung von Verlusten aufgrund des Verfalls sogenannter Knock-out-Produkten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften

BFH, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen IX R 20/14

DRsp Nr. 2016/15

Berücksichtigung von Verlusten aufgrund des Verfalls sogenannter Knock-out-Produkten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften

Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert, ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt.

Die Anschaffungskosten für Knock-out-Produkte sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigungsfähig, wenn die erworbene Option durch Überschreitung der Knock-out-Schwelle wertlos wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Mai 2014 12 K 421/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt die Berücksichtigung von Verlusten aus Optionsgeschäften.