FG Bremen - Urteil vom 16.02.2023
1 K 21/21 (5)
Normen:
GewStG § 8 Nr. 8; GewStG § 9 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2023, 1170

Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer doppelstöckigen Personengesellschaft bei der gewerbesteuerlichen Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einer Obergesellschaft

FG Bremen, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 1 K 21/21 (5)

DRsp Nr. 2023/7809

Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer doppelstöckigen Personengesellschaft bei der gewerbesteuerlichen Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einer Obergesellschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 8; GewStG § 9 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer doppelstöckigen Personengesellschaft bei der gewerbesteuerlichen Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einer Obergesellschaft.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft.

Komplementärin ist die ... (GmbH). Ihre Einlage betrug bis zum 30. Juni 2016 ... EUR. Einzige Kommanditistin war bis zum 30. Juni 2016 die ... (A-KG) mit einer Einlage von ... EUR. Ebenfalls bis zum 30. Juni 2016 war ... (B) als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage von ... EUR beteiligt. Die A-KG war zudem alleinige Gesellschafterin der GmbH.

Mit Vertrag vom 15. September 2016 übertrug die A-KG ihren Kommanditanteil an der Klägerin für einen Kaufpreis von ... EUR an B mit Wirkung zum 1. Juli 2016. Weiterhin trat die A-KG ihre Anteile an der GmbH an B ab. Die A-KG verpflichtete sich gegenüber B, die Klägerin von aus der Veräußerung resultierenden Gewerbesteuern freizustellen.

1. 2.