BFH - Urteil vom 19.11.2015
VI R 45/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2747/12

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten der Hinzuziehung einer in der Schweiz ansässigen Diplom-Psychologin durch die Eltern eines hochbegabten Kindes als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen VI R 45/14

DRsp Nr. 2016/2395

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten der Hinzuziehung einer in der Schweiz ansässigen Diplom-Psychologin durch die Eltern eines hochbegabten Kindes als außergewöhnliche Belastungen

NV: Aufwendungen für Lerntherapie und Erziehungsberatung eines hochbegabten Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn das Kind im Zeitpunkt der betreffenden Therapiemaßnahme nicht erkrankt ist. Eine Hochbegabung als solche stellt keine Erkrankung dar.

Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Eltern eines hochbegabten Kindes eine in der Schweiz ansässige Diplom-Psychologin konsultiert haben, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Denn wenn es sich überhaupt um Krankheitskosten handelt (Hochbegabung ist keine Krankheit), fehlt es jedenfalls am Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, wenn weder eine ärztliche Verordnung, noch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Behandlung vorliegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2013 1 K 2747/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe