BAG - Urteil vom 19.02.2008
9 AZR 1091/06
Normen:
ArbGG § 111 ; BBiG § 10 (in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung - a.F.) § 17 (in der am 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung - n.F.) ; BGB § 187 § 188 § 193 ; KHG § 17a § 18 ; KrPflG (i.d.F. vom 21. Juli 2004) § 12 § 17, (i.d.F. vom 4. Juni 1985) § 16 ; TVG § 3 § 4 § 5 ; ZPO § 139 § 551 § 564 ; Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden (vom 11. Februar 2003) § 2 ; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (vom 21. April 1986 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 31. Januar 2003) § 4 ; Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü vom 28. Februar 1986 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 31. Januar2003) § 24 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 17 BBiG
AuR 2008, 105
AuR 2008, 228
BAG-Pressemitteilung Nr. 13/08
BAGE 126, 12
DB 2008, 1684
MDR 2008, 807
NZA 2008, 828
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 159/06
ArbG Kiel, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2271 c/05

Berufsbildung - Ausbildungsvergütung; Angemessenheit; Krankenpflege

BAG, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 1091/06

DRsp Nr. 2008/4495

Berufsbildung - Ausbildungsvergütung; Angemessenheit; Krankenpflege

»1. Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 KrPflG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF und § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF entwickelt hat, sind nach Wortlaut, Zweck und Gesetzesgeschichte des § 12 Abs. 1 KrPflG auf diese Regelung zu übertragen.2. Allein die Tatsache, dass der Ausbildungsträger im Krankenhausbereich nur über beschränkte finanzielle Mittel in Form eines ihm zugewiesenen Budgets verfügt, rechtfertigt keine Befreiung von der Pflicht, eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der reguläre Ausbildungsmarkt darf durch derartige Ausnahmen nicht verfälscht werden.«

Orientierungssätze:1. Der Ausbildungsvergütung kommen regelmäßig die Funktionen eines Unterhaltsbeitrags, einer Entlohnung der erbrachten Leistungen und der Heranbildung von Nachwuchskräften zu. Diese Funktionen treten zurück, wenn durch öffentliche Mittel oder Spendengelder zusätzliche Ausbildungsplätze für Personengruppen finanziert werden, die eine Ausbildung ohne die Förderung nicht erfolgreich durchführen könnten.