BVerwG - Urteil vom 21.09.2023
2 WD 5.23
Normen:
WStG § 20 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1; SG § 7; WDO § 38 Abs. 1;

Berufung eines Oberstabsgefreiten gegen die disziplinarische Ahndung der Missachtung zweier Befehle zur COVID-19-Schutzimpfung in Form einer Dienstgradherabsetzung; Angemessenheit einer Dienstgradherabsetzung als disziplinarische Maßnahme für eine Befehlsverweigerung, hier Verweigerung der Covid-Schutzimpfung

BVerwG, Urteil vom 21.09.2023 - Aktenzeichen 2 WD 5.23

DRsp Nr. 2023/15270

Berufung eines Oberstabsgefreiten gegen die disziplinarische Ahndung der Missachtung zweier Befehle zur COVID-19-Schutzimpfung in Form einer Dienstgradherabsetzung; Angemessenheit einer Dienstgradherabsetzung als disziplinarische Maßnahme für eine Befehlsverweigerung, hier Verweigerung der Covid-Schutzimpfung

Eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG hinsichtlich des Befehls zur Wahrnehmung eines Termins für die im Basisimpfschema der Bundeswehr vorgesehene COVID-19-Schutzimpfung ist im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.

Tenor

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 16. März 2023 aufgehoben.

Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Jägers der Reserve herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der frühere Soldat zu 2/3 und der Bund zu 1/3.

Normenkette:

WStG § 20 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1; SG § 7; WDO § 38 Abs. 1;

Gründe

I

Das Verfahren betrifft die disziplinarische Ahndung der Missachtung zweier Befehle zur COVID-19-Schutzimpfung.